Vorteilsausgleichung

Vorteilsausgleichung
Vorteils|ausgleichung,
 
im Schadensersatzrecht die Anrechnung des Vorteils, der durch ein zum Schadensersatz verpflichtendes Ereignis ausgelöst wurde, auf den zu leistenden Schadensersatz. Verursacht z. B. jemand einen Unfall und erhält deshalb das Opfer Leistungen aus einer von ihm abgeschlossenen Versicherung, stellt sich die Frage, ob diese Leistungen die Ersatzpflicht des Unfallschädigers mindern. Vorteilsausgleichung findet nur statt, wenn 1) das schädigende Ereignis den Vorteil adäquat verursacht hat, 2) die Vorteilsausgleichung dem Zweck des Schadensersatzes nicht dadurch widerspricht, dass sie den Schädiger unbillig entlastet und 3) die Schadensersatzleistung eine messbare Vermögensvermehrung des Geschädigten darstellt, die positiv fortwirkt. Keine Vorteilsausgleichung findet z. B. statt, wenn bei einer Kfz-Reparatur Teile ersetzt werden, die im Allgemeinen die Lebensdauer des Kfz erreichen. Leistungen einer Lebens- oder Unfallversicherung oder gesetzliche Unterhaltsansprüche werden ebenfalls nicht im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet.

Universal-Lexikon. 2012.

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